Satzung des Musikvereins Kaufering

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen "Musikverein Kaufering e.V."

(2)  Er wurde gegründet im Jahr 1980

(3)  Er hat seinen Sitz in 86916 Kaufering

(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(5)  Der Verein ist Träger der Pro – Musica – Plakette seit 1983

§ 2 – Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Musikbund Ober- und Niederbayern.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seine Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Zweck und Tätigkeit des Vereins

(1)  Hauptziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke durch Pflege der Blas- und Volksmusik. Er dient damit der Erhaltung und Verbreitung von Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur sowie der Förderung der Volksbildung. Im Zusammenhang mit seinem Hauptzweck sieht der Verein seine Aufgaben auch in der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung und in der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten. Des weiteren will der Verein damit auch die Völkerverständigung fördern. 

(2)  Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
regelmäßige Übungsstunden
Veranstaltungen von Konzerten und Musiktreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Ereignissen
Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
Teilnahme an Musikfesten des Musikbund von Ober- und Niederbayern, seiner Bezirke und Mitgliedsvereinen, sowie an sonstigen Veranstaltungen, mit dem Ziel der Pflege und Verbreitung konzertanter als auch volkstümlicher Blasmusik
Bevorzugte Beratung – ausgenommen juristische - , Ausbildung und Förderung von Jungmusikern
Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches

§ 5 – Mitgliedschaft

(1)  Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

(2)  Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt oder dem Vorstandangehört, dabei die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.

(3)  Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.

(4)  Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheid kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Generalversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.

(5)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Mitgliedschaft verlustig.

(6)  Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

(7)  Wer gegen die Interessen oder das Ansehen der Vereins verstößt, kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angebe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung angerufen werden, welcher dann auf Vereinsebene endgültig entscheidet.

8)  Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Generalversammlung für aktive und fördernde Mitglieder.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.

(2)  Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

(3)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

(4)  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu nutzen.

(5)  Jedes Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Musikinstrumente selbst zu übernehmen. Im Einzelfall können bestimmte Instrumente gestellt, oder für den Kauf Zuschüsse gewährt werden. Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente sind sorgsam zu pflegen.

(6)  Der Verein ist bestimmt, jedem aktiven Mitglied eine Tracht zur Verfügung zu stellen oder für den Kauf dieser Zuschüsse zu gewähren. Die im Eigentum des Vereins stehenden Trachten sind sorgsam zu pflegen.

§ 7 – Ehrenmitgliedschaft

(1) Persönlichkeiten, die sich um die Zielstellung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 8 – Organe

(1) Organe des Vereins sind: 
     die Generalversammlung
     der Vorstand
     der geschäftsführende Vorstand

(2) Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich entscheidet die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Abstimmung des Vorsitzenden.

(3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Generalversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(5) Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand gem. § 11 Abs. 1 werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Wahlen zum Vorstand gem. § 11 Abs. 1 ff werden auf Antrag geheim durchgeführt.

(6) Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 – Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe und Ausschreibung in der Tagespresse „Landsberger Tagblatt“ und dem Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Kaufering unter der Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.

(2) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes und geschäftsführenden Vorstandes ist keine Frist gegeben.

(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.

(4) Die ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geführt, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden.

(6) Von der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Besitzer beizugeben sind.

(7) Die Generalversammlung ist zuständig für:
     Die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Dirigenten, des Jugendleiters
     Die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
     Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
     Die Entlastung des Vorstandes
     Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr
     Die Wahl des Vorstandes
     Die Wahl der beiden Kassenprüfer
     Die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks
     Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat.
     Die Auflösung des Vereins
     Den Austritt aus dem Musikbund von Ober- und Niederbayern

§ 10 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 
     dem 1. Vorsitzenden
     dem 2. Vorsitzenden
     dem Schatzmeister
     dem Dirigenten
     dem Schriftführer
     dem Jugendleiter
     einem Beisitzer aus den aktiven Mitgliedern
     einem Beisitzer aus den fördernden Mitgliedern

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten , soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.

(3) Der Vorstand wählt die Delegierten für die jeweilige Generalversammlung des Musikbund von Ober- und Niederbayern, sowie für die jeweiligen Bezirksversammlungen.

(4) Der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal im Halbjahr. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt.

(5) Sofern während der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.

(6) Der Dirigent wird vom Vorstand berufen und abberufen. Er gehört dem Vorstand Kraft Amtes an.

§ 11 – Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.

(3) Regelung für das Innenverhältnis
Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seiner Stelle der 2. Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und ggf. dem Verein ersatzpflichtig. Das gilt entsprechend für den Schatzmeister und den Schriftführer.
Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer haben den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine und besondere Aufgaben erteilt werden. Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen. Alle Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet. Der Schatzmeister fertigt auf den Schluss des Geschäftjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zu Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Die zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 12 – Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 13 – Vereinsordnung – Satzungsänderung

(1)  Der Verein kann sich zur Klarstellung und Reglementierung der Vereinsarbeit und bestimmter Abläufe eine Vereinsordnung geben. Sie ist der Satzung nachrangig und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(2)  Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.

(3)  Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von einer Generalversammlung nur mit Mehrheit von 2 Dritteln der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(2) Der Antrag zur Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Kaufering, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei ist das Vermögen vorrangig einem schon bestehendem Verein mit der gleichen Zielsetzung wie der aufgelöste Verein oder einem Nachfolgeverein des Musikverein Kaufering e.V. in der Gemeinde Kaufering zuzuführen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines steuerbegünstigten Zwecks kann von der Generalversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Generalversammlung am 17. Mai 2003 in Kaufering beschlossen.


Kaufering, 2015
Manfred Wimmer - 1. Vorsitzender
Claudia Ambrosch - Schriftführerin

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